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g. 42.
Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei
der Behörde, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Von Seiten
des Angeschuldigten kann sie auch durch einen Bevollmächtigten geschehen.
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkündigt worden ist, und
für den Angeschuldigten, welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe
des Tages beginnt, an welchem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
K. 43.
Jur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung sieht demjenigen, der dic-
selbe rechtzeitig angemeldet hat, eine fernere vierzehntägige Frist offen.
5 Diese Frist kann auf den Antrag des Appellanten angemessen verlängert
werden.
Neue Thatsachen, welche die Grundlagen einer andern Beschuldigung
bilden, dürfen in zweiter Instanz nicht vorgebracht werden.
S. 44.
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Appellations-
schrift wird dem Appellaten in Abschrift zugesiellt, oder dem Beamten der Staats-
anwaltschaft, falls er Appellat ist, in Urschrift vorgelegt.
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann
der Appellat eine Gegenschrift einreichen. «
b Diese Frist kann auf den Antrag des Appellaten angemessen verlaͤngert
werden.
F. 45.
Nach Ablauf der in dem F. 41. bestimmten Frist werden die Akten an
das Staatsminislerium eingesandt.
Das Staatsministerium beschließt auf den Vortrag eines von dem Vor-
sitzenden ernannten Referenten; in Sachen jedoch, in welchen der Disziplinar=
hof in erster Instanz geurtheilt hat, auf den Vortrag zweier von dem Vor-
sitzenden ernannten Referenten, von denen einer dem Justizministerium ange-
hoͤren muß.
Ist die Berufung von der Entscheidung einer Provinzialbehoͤrde einge-
legt, so kann das Staatsministerium keinen Beschluß fassen, bevor das Gut-
achten des Disziplinarhofes eingeholt worden ist.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklaͤrung der Sache etwa erforder-
lichen Verfügungen erlassen. Er kann auch eine mündliche Verhandlung anord-
nen, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und ein Beamter der Staats-
anwaltschaft zuzuziehen ist. Der Letztere wird in diesem Falle vom Minister
des Ressorts bezeichnet.
S. 46.