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S. 46.
Loeantet die Entscheidung oder das Gutachten des Disziplinarhofes auf
Freisprechung des Angeschuldigten, oder nur auf Warnung oder Verweis, so
kann das Staatêministerium, wenn es den Angeschuldigten strafbar findet,
nicht die Strafe der Dienstentlassung, sondern nur eine geringere Disziplinar=
sirafe verhängen, oder die einstweilige Versetzung in den Ruheskand mit Warte-
geld verfügen.
S. 47.
Eine jede Entscheidung der Disziplinarbehörde, gegen die kein Rechts-
mittel mehr stattfindet und durch welche die Dienstentlassung ausgesprochen ist,
bedarf der Beslätigung des Königs, wenn der Beamte vom Könige ernannt
oder bestätiget worden ist.
Dritter Abschnitt.
Vorläufige Dienstenthebung.
V. 48.
Die Suspension eines Beamten vom Amte tritt kraft des Gesetzes ein:
1) wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen,
oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen
ist, welches auf den Verlust des Amtes lautet, oder diesen kraft des Ge-
setzes nach sich zieht; . .
2)-wennimDiSziplinawerfahteneinenochnichtrechtskräftigeEntscheidung
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. «
H.49.
In dem im vorhergehenden Paragraphen unter Nr. 1. vorgesehenen
Falle dauert die Suspension bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Wieder-
aufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft des-
jenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu
einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird.
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Sus-
pension bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils,
ohne Schuld des Verurtheilten, aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die
Zeit des Aufenthaltes oder der Unterbrechung eine Gehaltsverkürzung CG. 51.)
nicht ein. Dasselbe gilt für die im ersien Absatze dieses Paragraphen er-
wähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension
vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird.
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