Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Vierter Abschnitt. 
Nähere und besondere Bestimmungen in Betreff der Beamten 
der Iustizverwaltung. 
g. 55. 
Hinsichtlich der Beamten der Justizverwaltung, welche kein Richteramt 
bekleiden, gelten die nachfolgenden naͤheren Bestimmungen. 
g. 56. 
Der Justizminister kann gegen alle Beamte Ordnungsstrafen jeder Art 
(.. 15., 19.) verhängen, vorbehalklich der in den W. 66. bis 68. enthaltenen 
Einschränkungen. 
. 57. 
Der Staatsanwalt bei einem Appellationsgerichte (Oberstaatsanwalt, 
Generalprokurator) ist befugt, gegen alle im Bezirke des Appellationsgerichts 
angestellten Beamten der Staatsanwaltschaft Warnungen und Verweise gegen 
die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten (Polizeianwalte) 
und gegen die Beamten der gerichrlichen Polizei Warnungen, Verweise und 
Geldbuße bis zu zehn Thalern zu verhängen. 
Die Artikel 280., 281., 282. der Rheinischen Strafprozeßordnung sind 
aufgehoben. 
. 58. 
Der Staatsanwalt bei einem Gerichte erster Instanz (Oberprokurator) 
ist befugt, allen Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Polizei 
im Bezirke dieses Gerichtes Warnungen zu ertheilen. 
g. 59. 
Die Vorgesetzten, welche außer dem Justizminister befugt sind, von 
Amtswegen oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Büreau= und 
Uncerbeamte der Gerichte Ordnungsstrafen zu verhängen, sind, vorbehaltlich der 
Bestimmungen der W. 600. und 01.: 
1) Der Erste Präsident des Obertribunals in Ansehung der bei demselben 
angesiellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von dreißig Tha- 
lern nicht üdersteigen. 
2) Der Erste Präsident eines Appellationsgerichts, in Ansehung der Beamten 
innerhalb des Appellationsgerichtsbezirks, mit der nämlichen Beschrän- 
kung in Betreff der Geldbußen. 
3) Der Präsident oder Direktor eines Gerichts ersier Instanz in Ansehung 
der Beamten innerhalb des Bezirks dieses Gerichts. Die Geldbuße darf 
die Summe von zehn Thalern nicht übersteigen. 
(Nr. 3609.) 4) Der
	        
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