Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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des „apvellalonsgerichts, und von dessen Verfügung an den Jusliz- 
minister; 
3) von den Verfügungen eines Beamten der Staatsanwaltschaft an den 
höheren Beamten derselben, und von dessen Verfügung an den Justiz= 
minister; 
4) in den Fällen des F. 59. Nr. 6. an den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten; 
5) in den Fällen des §F. 59. Nr. 7. an den Kriegsminister. 
F. 63. 
Die Bestimmungen über die Entfernung aus dem Amte (G. 23. Nr. 1., 
§. 24. ff.) finden auf die Beamten der Staatsanwaltschaft Anwendung. In 
Ansehung der Polizeianwalte und der Beamten der gerichtlichen Polizei ist 
deren sonstige amtliche Eigenschaft für die Zuständigkeit der Disziplinarbehörde 
maaßgebend. 
F. 6i. 
Hinsichtlich der Bürecau= und Unterbeamten bei den Gerichten G. 59.) 
treten folgende Modifikationen ein: 
1) Die Verfügung wegen Einleitung des Digsziplinarverfahrens steht, auch 
bei den von dem Justizminister ernannten Beamten, dem Appellations- 
erichte, und die Ernennung des Untersuchungskommissars dem Ersten 
Präsldemen des Gerichts zu, unbeschadet der Befugniß des Justiz= 
ministers zu dieser Verfügung und Ernennung; 
2) die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Appellations-= 
gericht, und zwar in derjenigen Abtheilung, in welcher der Erste Prä- 
sident gewöhnlich den Vorsitz führt; 
3) der Staatsamwalt bei dem Appellationsgerichte kann die Einleitung des 
Disziplinarverfahrens beantragen. Es werden demselben vor dem Ab- 
schlusse der Voruntersuchung die Akten zur Stellung seines Antrages 
vorgelegt; 
4 wenn der Beamte bei dem Rewvisionskollegium angestellt ist, so wer- 
den die den Appellationsgerichten und deren Ersien Präsidenten unter 
Nr. 1. und 2. beigelegten Befugnisse von dieser Behörde und deren 
Präsidenten wahrgenommen, unbeschadet der Befugniß des Ministers für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, die Einleitung der Untersuchung 
zu verfügen und den Kommissar zu ernennen; 
5) ist der Beamte bei dem Generalauditoriate angestellt oder demselben un- 
tergeordnet, so werden die unter Nr. 1. und 2. bezeichneten Befugnisse 
von dem Generalaudikoriate und dem Generalauditeur wahrgenommen, 
unbeschadet der Befugniß des Kriegsministers, die Einleitung der Unter- 
suchung zu verfügen und den Kommissar zu ernennen. 
S. 65. 
Wenn ein Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher im Bezirke des Rhei- 
nischen Appellationsgerichtshofes zu Köln ein Dienstvergehen begangen hat, 
(Tr. 3609.) wel-
	        
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