Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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welches mit schwererer Strafe als Verweis oder Geldbuße zu ahnden ist, so 
findet das durch die Verordnung vom 21. Juli 1826. vorgeschriebene Ver- 
fahren statt. 
An der Befugniß der Gerichte, jede der im F. 3. jener Verordnung be- 
sti mien Strafen zu verhängen, sowie über die in der Sitzung stattfindenden 
Dienstvergehen zu erkennen, wird nichts geandert. 
Die G. 2. bis 7., 48. bis 50. des gegenwärtigen Gesetzes finden eben- 
falls Anwendung; in Ansehung der Gerichksschreiber auch die 9#. S. bis 13. 
und 51. bis 53. Jedoch steht die Verfügung der Amtssuspension CG. 50.), 
welche auf den schriftlichen Antrag des Staatsanwalts erfolgen kann, nur dem 
Gerichte zu, welches in der Disziplinarsache zu erkennen hat, vorbehaltlich der 
von einer Verfügung des Landgerichtes zulässigen Beschwerde an den Appel- 
lationsgerichtshof. 
F. 66. 
Auf die Advokaten, Rechtsanwalte und Notarien finden nur die Bestim- 
mungen der §#. 2. bis 7. und der ##. 48. bis 50. dieses Gesetzes Anwendung. 
Im Uebrigen gelten die nachstehenden Vorschriften (GG. 67. bis 77.). 
S. 67. 
Hinsichtlich der Notarien im Bezirke des Rheinischen Appellationsge- 
richtshofes zu Köln verbleibt es bei der Verordnung u##m 25. April 1822. 
Wegen der Amtssuspension gelten die Bestimmungen des letzten Absatzes 
des F. 65. 
S. 68. 
Die Verordnung vom 7. Juni 1844., betreffend die Ausübung der Dis- 
ziplin über Advokaten und Anwalte, und die Verordnung vom 30. April 1847., 
über die Bildung eines Ehrenrathes, bleiben mit den nachstehenden Modifika- 
tionen in Kraft. 
*e 
Die von einem Disziplinarrathe in Gemaßheit des F. 50. des egen- 
wärtigen Gesetzes verfügte Amtssuspension bedarf der Bestätigung des Bii- 
plinarsenates, wegen welcher auf den schriftlichen Antrag des Generalprokura- 
tors Beschluß gefaßt wird. Der Disziplinarsenat kann auch auf den schrift- 
lichen Antrag des Generalprokurators die Amtssuspension verfügen. 
K. 70. 
Wenn 
1) auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das 
betreffende Appellationsgericht das Vorhandensein von Gründen aner- 
kennt, aus welchen die Unbefangenheit des zuständigen Ehrenrathes oder 
Diesziplinarrathes bezweifelt werden kann, oder 2 
) ein
	        
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