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Sechster Abschnitt.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Beamten der Militair=
verwaltung.
g. 79.
Gegen Beamte der Militairverwaltung, welche nicht zu den im g. 24.
bezeichneten Kategorien gehoͤren, verfügt der kommandirende General des Ar-
meekorps die Einleitung der Untersuchung und ernenm den Kommissar. Die
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militair-Disziplinar=
kommission.
K. 80.
Die Militair-Disziplinarkommission hat ihren Sitz am Garnisonorte des
Generalkommandos und besteht für jedes Armeekorps aus einem Obersten als
Vorsitzenden und sechs andern Mitgliedern, von welchen drei vt den Seabs-
offizieren, Hauptleuten oder Rittmelstern, die übrigen zu den obern Beamten
der Militairverwaltung gehören müssen. Ist der Angeschuldigte ein Militair=
r so müssen die drei letztgenannten Mitglieder der Kommission sters Militair-
Oberärzte sein.
ie Mitglieder der Kommission werden von dem Kriegsminister ernannt.
S. 81.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militairintendanturen
und Militair-Disziplinarkommissionen werden von dem Korpsauditeur oder einem
anderen durch den Kriegsminister bezeichneten Auditeur wahrgenommen.
g. 82.
In Betreff der Verfuͤgung von Disziplinarstrafen, die nicht in der Ent-
fernung aus dem Amte besechen gegen Militairbeamte kommen die auf diese
Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung.
Dasesbs ilt von der Amtssuspension aller Beamten der Milikairver=
waltung im Falle des Krieges.
Siebenter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Entlassung von Beam-
ten, welche auf Widerruf angestellt sind, der Referendarien u. s. w.
K. 83.
Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung, oder sonst auf Widerruf
angestellt sind, können ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der Be-
hörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden.
(Nr. 3009.) 655 Dem