Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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außer im Wege des Dieziplinarverfahrens wider ihren Willen in ei 
anderes Amt nicht versetzt werden, so lange die Erfordernisse erfüllt blei- 
ben, durch welche ihre Wahl bedinge war. 
2) Einstweilige Versetzung in den Ruzestand mit Gewährung von Warte- 
geld nach Maaßgabe der Vorschriften der Verordnungen vom 14. Juni 
und 24. Oktober 1848. 
Außer dem daselbst vorgesehenen Falle können durch Königliche Ver- 
fügung jederzeit die nachbenannten Beamten mit Gewährung des vor- 
schriftsmäßigen Warregeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: 
Unterstaatssekretaire, 
Ministerialdirektoren, 
Oberpräsidenten, 
Regierungspräsidenten und Wicepräsidenten, 
Militairintendanten, 
Beamte der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten, 
Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, 
Landräthe, 
die Gesandten und andere diplomatische Agenten. 
Wartegeldempfänger sollen bei Wiederbesetzung erledigter Stellen, 
für welche sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden. 
3) Ganzliche Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung der vorschrifts- 
mäßigen Pension, nach Maaßgabe der §#. 88. ff. dieses Gesetzes. 
. 88. 
Ein Beamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges kör- 
perliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den 
Ruhestand versetzt werden. 
F. 89. 
Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhe- 
stand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu besonders zu 
bestellenden Kurator von der vorgesetzten Oiensibehörde unter Angabe des zu 
gewährenden Pensionsbetrages und der Gründe der Pensionirung eröffnet, daß 
der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
g. 90. 
Innerhalb sechs Wochen nach einer solchen Eröffnung (F. 89.) kann 
der Beamte seine Einwendungen bei der vorgesetzten Diensibehörde anbringen. 
Ist dies geschehen, so werden die Verhandlungen an den vorgesetzten Minssier 
eingereichk, welcher, sofern nicht der Beamte von dem Könige ernanmt ist, über 
die Pensionirung entscheidet. 
(Nr. 2609) Gegen
	        
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