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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preaßischen Staaten.
JNr. 32. —
(Nr. 3610.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Verleihung des Expro-
priationsrechts rc. und des Rechts zur Erhebung von Chausseegeld in
Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Kreischaussee von der
Staatsstrasse in Weißensee bis zur Sommerda-Stotternhelmer Gemeinde-
Chaussee in Sömmerda.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kreischaussee von der Staatsstraße in Weißensee bis zur Sömmerda-Stottern-
heimer Gemeinde-Chaussee in Sömmerda genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß das Recht zur Expropriation der zur Chaussee erforderlichen Grund-
stücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die S-aats-Chausseen geltenden Vor-
schriften, auf diese Straße Anwendung finden. Zugleich will Ich der Kreis-
vertretung des Kreises Weißensee gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäh#igen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
für eine Meile nach dem jedesmal für die Staarsstraßen gültigen Chausseegeld-
Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Besilmmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
ten verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge-
dachte Enage zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1853. (Nr. 3610—3611.) 66 (Xr. 3611.)
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1852.