Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3611.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juli 1852., betressend die Errichtung einer 
Handelskammer für die Stadt Thorn. 
A-“ den Bericht vom 12. Juli d. J. genehmige Ich die Errichtung einer 
Handelskammer für die Stadt Thorn. ie Handelskammer soll aus sechs 
Mitgliedern bestehen, für welche sechs Stellvertreter gewählt werden. Zur 
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche 
Handel= und Gewerbtreibende des Stadtbezirks berechtigt, welche in der 
Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer ent- 
richten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Fe- 
bruar 1848. über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. 
b Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Sanssouci, den 17. Juli 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3612.)
	        
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