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(Nr. 3612) Ministerial-Erkldrung, betreffend die Ausdehnung der zwischen Preußen und
Oesterreich abgeschlossenen Uebereinkunft vom 3 Juli 1835. wegen Auf-
hebung des Abschosses und Abfahrts-Geldes auf Ungarn, Kroatien, Sieben-
bürgen, die Woiwodschaft und das Banat. Vom 29. Juli 1852.
N. die Khiglich Preußische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung
übereingekommen sind, die im Artikel 1. der zwischen ihnen abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und Abfahrts-
Geldes vom 3 Juli 1835. (Gesetz-Sammlung für die Preußischen Staaten
de 1835. Seite 193.) vorbehaltene Ausnahme in Betreff Ungarns und Sieben-
bürgens zu beseirigen, sollen fortan die Bestimmungen jener Uebereinkunft gegen-
seitig auch auf die Vermögens-Ausfuhr aus und nach Ungarn, Kroalien,
Siebenbürgen, der Woiwodschaft und dem Banate Anwendung finden.
Zu Urkund dessen ist von dem Unterzeichneten Namens der Regierung
Seiner Majestät des Königs von Preußen die gegenwärtige Erklärung aus-
gefertigt worden, um gegen eine entsprechende Er ladrung der Kaiserlich Oesier-
reichischen Regierung ausgewechselt zu werden, und wird dieses Uebereinkommen
nach stattgefundener Auswechselung der beiderseitigen Erkldrungen Kraft und
Wirksamkeit in sämmtlichen Königlich Preußischen Staaten haben.
Berlin, den 29. Juli 1852.
Der Königlich Preußische Minister-Präsident, Minister der
auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Manteuffel.
WV Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Kaiserlich Oesterreichischen Ministeriums der auswärtigen An-
gelegenheiten und des Kaiserlichen Hauses vom 7. Juli d. J. ausgewechselt
worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kennkniß gebracht.
Berlin, den 29. Juli 1852.
Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Nr. 3613.)