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(Nr. 3615.) Statut des Reipzig-Schwetiger Deichverbandes. Vom 21. Juli 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Niede-
rung von Reipzig und Schwetig Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unter-
haltung eines Oeiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deich-
verbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der
Benennung:
„Reipzig-Schwetiger Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Abschnitt.
i*
In der am rechten Oderufer von der Cunnitzer wasserfreien Höhe bis zur
Eilangmündung sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller ein-
gedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei
einem Wasserstande von 12 Fuß am Frankfurter Pegel der Ueberschwemmung
unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
er Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand
bei dem Kreisgerichte zu Frankfurt.
6.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich, und
zwar 174 Fuß über einen mit dem Nullpunkte des Frankfurter Pegels gleichen
Wasserstand hoch, von der Höhe bei Cunitz bis zur Schwetiger Grenze und
von da ab bis zu den Sanddünen am Vogelswerder in 400 Ruthen Länge
noch um einen halben Fuß höher, in den durch die Staats-Verwaltungs=
behörden festzustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete.
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S. 3.