Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung 
schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt- 
gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Pri- 
vatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich enkledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. Oie Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
K. 4. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben 2c. 
und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Deich- 
hauptmann zu führen, und vom Deichamte festzustellen. Die darin vorkommen- 
den Veränderungen werden dem Deichamte bei der jährlichen Rechnungs-Ab- 
nahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der Verpflchtun- 
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamren für Geld aus der Deichkasse “:*3áJ. 
ausgeführt. Die erforderlichen Mitrtel zu den Arbeiten, zur Besoldung der leistungen. Be- 
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besien des Verbandes imng ber 
kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Koöniglichen und Veranla= 
Regierung in Frankfurt an der Oder ausgefertigten Deichkataster aufzubringen. gchun 
Darin sind die Grundsiücke nach ihrem Reinertrage (in Metzen Roggen be- « 
rechnet) veranlagt, die Grundstuͤcke der Schwetiger Niederung aber in Rücksicht, 
daß die Eindeichung ungeschlossen bleibt, nur zu 3 des Reinertrages. 
Die Kosten der ersten Anlage der Deiche und Hauptgräben oberhalb der 
Schwetiger Grenze sind von den Grundbesitzern der Reipziger Niederung, unter- 
halb der Schwetiger Grenze von den Grundbesitzern der Schwetiger Niederung 
allein aufzubringen. 
Den Grundbesitzern der Reipziger Niederung liegt hiernach auch die 
Verzinsung und Tilgung des zur Wiederherstellung des Reipziger Gemeindedeiches 
in den Jahren 1850. und 1851. gewährten Staatsvorschusses allein ob. 
(Nr. 3615.) 67 * . 6.
	        
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