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g. 6.
Der gewöhnliche Deichkassen-Beitrag zur Unterhaltung der Deich= und Ent-
wässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen für je
sechs Metzen Ertragswerth feslgesetzt.
Wenn die Erfüllung der Soziekätszwecke einen größeren Aufwand er-
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies für die
Kosten des ersten normalmäßigen Ausbau's des Deiches, bis zu deren Abzahlun
in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag der gewöhnlichen Deich-
kassen-Beilräge einzuziehen ist.
g.
Wenn die gewoͤhnlichen Deichkassen-Beitraͤge, nachdem daraus fuͤr die
Sozietaͤtszwecke bestimmungsmaͤßig gesorgt worden, Ueberschuͤsse ergeben, so sollen
diese bis zur Höhe von fünfhundert Thalern zu einem Reserve-Fonds gesammelt,
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reserve-Fonds darf nicht
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein
für folgende Zwecke verwendet werden:
a) für die Hersiellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstorten oder
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können;
b) für den Neubau von Auslaßschleusen;
) für Ausführung von Meliorationsanlagen.
g. 8.
Die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge sind zu ermäßigen, wenn sie nach
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf-
niß des Verbandes ergeben.
C. 9.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
ehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am
B¾l Januar und 1. Juli jeden Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhaup'manns bestimmten Terminen abgeführt werden.
K. 10.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruhr, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundsiücken, sie ist
den