Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassen-Beitrag zur Unterhaltung der Deich= und Ent- 
wässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen für je 
sechs Metzen Ertragswerth feslgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Soziekätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies für die 
Kosten des ersten normalmäßigen Ausbau's des Deiches, bis zu deren Abzahlun 
in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag der gewöhnlichen Deich- 
kassen-Beilräge einzuziehen ist. 
g. 
Wenn die gewoͤhnlichen Deichkassen-Beitraͤge, nachdem daraus fuͤr die 
Sozietaͤtszwecke bestimmungsmaͤßig gesorgt worden, Ueberschuͤsse ergeben, so sollen 
diese bis zur Höhe von fünfhundert Thalern zu einem Reserve-Fonds gesammelt, 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reserve-Fonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Hersiellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstorten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau von Auslaßschleusen; 
) für Ausführung von Meliorationsanlagen. 
g. 8. 
Die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
C. 9. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
ehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am 
B¾l Januar und 1. Juli jeden Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhaup'manns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
K. 10. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruhr, gleich 
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundsiücken, sie ist 
den
	        
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