Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Jeder Deichwaͤchter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. 
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen 2c. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, 
von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen Ge- 
meindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
C. 20. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wachter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härkere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
haltnißmäßige Gefängnitstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste durch 
Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wachwposten 
zu entziehen, ziehr eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhälmitmäßige 
Gefängnißstrafe nach sich. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende 
Geldstrafen zur Deichkasse zu emrichten: 
1) Fuͤr ein Fuder Mist. . .. .. . . .. . . . ... . .. .. .. . .. . . .. 5 Rthlr. — Sgr. 
2) -Bund Stroh — - 6 z 
3) eine Fueer 5 — 
4) „ einen reitenden Bten . . .. 
3 * — -- 
5) Für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien a. 1. und 2. die 
Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Saumige zur Nachlieferung, event. zum Ersatze der 
Kofien der für seine Rechnung anzuschaffenden Malerialien verpflichtet. 
K. 21. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhuͤlfsleisiungen 
haben aufgeboten werden koͤnnen, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhaͤltnißmaͤßigen Geldbeitrag zur 
Deichkasse leisten. 
Dieser wird so berechnet, daß 
a) der 24 stündige Dienst eines Waͤchters zu einem Werthe von 10 Sgr., 
h) eine Fuhre Mist zu 1 Rthlr. 10 Sgr., 
c) eine zweispaͤnnige Fuhre in 24stuͤndigem Dienste zu 2 Rthlr., * 
ein
	        
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