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S. 24.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und eben so weir vorlängs des Deichfußes das Auf-
setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn ge-
eignete, dem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie
den Transport der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen
lassen; auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deich-
fußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König-
lichen Strompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf
schädliche Weise beschranken;
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern wür-
den, können von der Strompolizeibehörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den ##.. 23. und 24. gegebenen Regeln können
in einzelnen Fallen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
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g. 25.
Die Eigenthuͤmer der eingeheichten. Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Oeichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver-
gütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien
an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
g. 26.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich-
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an-
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem
Verbande gegen Entschädigung überlassen.
S. 27.
Bei Fesistellung der nach den §S#. 25. und 20. zu gewährenden Vergi-
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen CG. 20.
des Oeichgesetzes). 2
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