— 603 —
Der Betrag wird nach vorgaͤngiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütigung ist innerhalb vier Wochen
nach erfolgter Bekannemachung des festgesetzten Berrages der Rechtsweg zulässig.
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die Re-
gierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht auf-
gehalten.
Vierter Abschnitt.
*
Der Deichverband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen. Huasschterechte
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Frankfurt a. d. O. behörden.
als Landespolizei-Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandbabr nach Maaßgabe dieses Stratuts,
übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbe-
hörden der Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die
Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmaßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und
eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen Unterbeamte des
Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (confr. K. 11.), über Erlaß und
z von Deichkassenbeierdgen, sowie über Entschädigungen, binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekannemachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
68• K. 29.