Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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S. 29. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und 
Deichamtskonferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. Die Regierung ist befugt, außerordentliche Reoisionen der Deichkasse 
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Oeichschauen und der Deichamtsverse lungen abzuordnen, 
eine Geschaftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes 
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Poli- 
eiverwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforderlichen 
Ponzeiverorbnungen zu erlassen zum Schutz des Oeiches, des Deichgebietes, 
der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
g. 30. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abgesendete 
besondere Regierungskommissarius — berechtigt, sich persoͤnlich die Ueberzeu- 
gung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheitsmaaßre- 
geln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe die ihm 
noͤthig scheinenden elnordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die ODeich- 
beamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
g. 31. 
Wenn das Deichamt es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich z genehmigen, so läßt die 
Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von 
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe 
fest, und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Ent- 
scheidung sieht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
g. 32. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und etwanige 
Beschwerden daruͤber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünf-
	        
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