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Fünfter Abschnitt.
g. 33.
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- Von den Delch-
habt die örrliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich-bhörden-
amtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch neDeichhappt
absolute Stimmenmehrheit auf zwolf Jahre gewählt. «
DieWahlbedarfdekBesiätigungdekRegiekung.WirddieBestäti-
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch
diese Wabl nicht bestaͤtigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung
die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Oeichhauptmann auf längere Zeit
behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich-
Inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom-
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet.
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri-
gen Milglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn-
licher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt.
Die Funktion des Deichhauptmanns kann auch dem Deichinspektor ein-
für allemal mit übertragen werden. In diesem Falle bedarf es rücksichtlich
der Funktion des Deichhauptmanns nux der Bestellung eines Stellvertreters.
g. 34.
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehoͤrde des Deichverban-
des folgende Geschaͤfte:
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrden
auszufuͤhren;
h) die Beschluͤsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. Der
Deichhauptmann hat die Ausfuͤhrung solcher Beschluͤsse des Deichamtes,
die er fuͤr gesetzwidrig oder fuͤr das Gemeinwohl nachtheilig erachtet, zu
beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Gestatten
es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des Deichamtes
nochmals eine Verständigung zu versuchen;
P)die Grundsiücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf
dem Ecat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen
(Nr. 2615.) un