Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Erhé- 
hung oder Aberagung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 42. 
Wird von dem Deichamt die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Heich Kpertors ohne Gefährdung 
der Sozielärszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheidung der Regierung (cfr. §&. 31.) von dem Deichinspektor eingeholt und 
demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
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Die Ausführung der von dem Deichamt oder von der Regierung beschlos- 
senen Bauten ist von dem Oeichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stimmte Summen dem Oeichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek- 
tor erfolgen. 
Der halbjahrigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
S. 44. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstaände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätrszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichter, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden ersiéren sollte, der Regierung an- 
zeigen. Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des 
Deichamtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres- 
einnahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deicham in 
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