Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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F. 58. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im 
Widerspruch stehr. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der 
Stellvertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat 
der Deichhaupemann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be- 
theiligt ist, die Regierung für dee Wahrung der Interessen des Deichverbandes 
lorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu be- 
ellen. 
*- 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern un- 
terzeichnet. 
S. 60. 
Das Deichamt beschließt insbesondere 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (W. 1 — 4.) nothwendigen 
oder nützlichen Einrichkungen, über die Bauanschläge und die erforderlichen 
Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwaige An- 
leihen (cr. V. 34. 41. 4.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (V# 11. und 12.); 
P) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (9G. 13—15.); 
) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (I. 19.); 
Te) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien (F. 27.); 
) über Geschaäftsanweisungen für die Deichbeamten (F. 29.); 
3) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
Inspekrors, des Deichrentmeisters und der Oeichschulzen (§#. 33. 40. 15. 
49.), sowie über die Anstellungsbedingungen der Unterbeamten G. 47.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der' Grundstücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rechnungen; 
1!) über Vertrage und Vergleiche, welche Gegenstände von 50 Rchlr. oder 
mehr betreffen (5. 34. d.). 
K. 61. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschluͤssen uͤber die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur regelmaͤßigen Verzinsung der Schuld jedesmal fesizustellen sind; 
b) zu
	        
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