Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des 
Repraͤsentanten dessen Stelle ein und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant 
waͤhrend seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, 
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Ort waͤhlt. 
F. 69. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes= Allzemeine 
herrlicher Genehmigung erfolgen. Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. 
(Nr. 3610.)
	        
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