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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 34.—
(Nr. 3017.) Statut des Meliorati im Brückschen Bruche. 21. Juli
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 7c.
verordnen, Behufs Verbesserung der Grundstücke in einem Theile des Brück-
schen Bruches im Neustädter Kreise des Regierungsbezirks Oanzig nach Anhs-
rung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf
Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. S#. 56. 57. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1843. Seite 51.) was folgt:
S. 1.
Um den im F. 2. beschriebenen Theil des Brückschen Bruches durch Ent= Zweck und
und Bewsserung zu verbessern, werden die Besitzer der dort belegenen Grund- wwansang ves
stücke zu einer Genossenschaft vereinigt, unter dem Namen: '
„Meliorationsverband im Bruͤckschen Bruche.“
Der Verband hat seinen Sitz zu Neustadt.
g. 2.
Die Melioration umfaßt denjenigen Theil des Bruͤckschen Bruches, welcher
einerseits von dem Rheda- und Stremmingfluß, andererseits von dem faulen
Graben begrenzt wird.
Das Meliorationsterrain ist auf der reduzirten Karte des Feldmessers
Schoͤnlein vom Bruͤckschen Bruche aus dem Jahre 1849. verzeichnet und besteht
danach in 5 Abtheilungen.
Jabrgang 1852. 70 C. J.
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1852.