Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Borstand. 
beschaͤftigten Arbeitern betreten worden, hieraus einen Entschaͤbigungsanspruch 
gegen den Verband herzuleiten. 
Geschieht die nothwendige Bodenabtretung nicht von Verbandesgenossen, 
oder zwar von diesen, aber nicht ## Zweck der Kanal= und Grabenanlagen, 
so sind die Eigenchümer zu entschadigen. 
K. 8. 
Die Entscheidung daräüber, welche Grundstücke für die obigen Zwecke in 
Anspruch zu nehmen sind, sieht nach dem Gesetz vom 28. Februar 1843. der 
Regierung in Danzig zu mit Worbehalt des innerhalb einer Praklusiofrist von 
sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister für die landwirthschaft= 
lichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls 
durch die Regierung in Danzig, vorbehaltlich des dem Provokaten innerhalb 
sechs Wochen nach Bekanntmachung der Enmsscheidung zusiegenden Rekurses an 
das Revisions-Kollegium für Landeskultursachen in Berlin (§&. 45 —51. des 
Gesetzes vom 28. Februar 1843.). 
Wegen Auszahlung der Heldbergärigung für die der Expropriation unter- 
worfenen Grundslöcke kommen die für den Chausseebau hierüber in der Provinz 
Peußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. 
F. 9. 
Wenn der Besitzer der Bresiner Wassermühle von dem, ihm durch die 
Verhandlung vom 28. Juni 1851. eingerdumten Rechte, das Strauchwehr im 
Stremming-Fluß zu unterhalten oder zu verstärken Gebrauch macht, so darf 
kein Mitglied des Verbandes denselben hierin behindern oder einen Entschädi- 
gungsanspruch gegen denselben daraus herleiten. 
S. 10. 
Von den Genossen des Verbandes wird ein Vorstand von drei Mit- 
gliedern nebst eben soviel Stellvertretern auf sechs Jahre gewählk. 
Das Amt des Vorstandsmitgliedes und Stellvertreters ist ein unbesol- 
detes Ehrenamt. 
Behufs der Wahl werden die zum Verbande gehbrigen Grundstücke in 
drei, dem Areal nach möglichst gleich große Bezirke getheilt, von welchen 
der erste Bezirk die betheiligten Grundstücke des Königlichen Domainen= 
und Forstfiskus und der Rutergüter Rutzau nebst Pertinenzien, Neu- 
stade nebst Pertinenzien, Celbau und Podczerin; 
der
	        
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