Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Stimmrechts bevollmächtigen. Gehört ein Guundstück mehreren Besitzern ge- 
meinschaftlich, so kann nur einer derselben im Auftrage der Uebrigen das 
Stimmrecht ausüben. 
C. 12. 
Die Liste der Wähler jedes Bezirks wird mit Hülfe der Ortspolizei- 
Obrigkeiten oder Gemeindevorsteher von dem Schaudirektor, und bis dahin, daß 
dieser gewählt ist, von dem Landrath des Kreises aufgestellt. Der letztere hat 
auch die Wahltrermine abzuhalten, ist aber befugt, hiermit den Schaudirektor 
oder ein anderes geeignetes Mitglied des Vorstandes zu beauftragen. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen Heg Während dieser Zeit 
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem 
Schaudirektor oder dem Landrath erheben; die Entscheidung über die Einwen- 
dungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande zu. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesolderer Stellen (Vorstandsmitglied, Schaudirektor) 
die Vorschriften über Gemeindewahlen analogisch anzuwenden. 
F. 13. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, 
soweit dieselben nicht ausschließlich dem Schaudirektor überwiesen sind. Die 
Beschlüsse des Vorstandes verpflichten den Verband; die Ausführung derselben 
erfolgt durch den Schaudirekkror. 
Der Vorstand kontrollirt die Verwaltung, ist daher berechtigt, sich von 
der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen des 
Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen, und kann zu diesem Zwecke die Akten 
einsehen. 
S. 11. 
Der Vorstand versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal zur Früh- 
jahrs= und Herbstgrabenschau, im Mai und Okrober, um den Etat festzustellen, 
die Jahresrechnung abzunehmen, und die sonsi nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Im Fall der Nokhwendigkeit kann der Vorstand vom Schaudirektor außer- 
ordentlich berufen werden. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe mindestens sieben freie 
Tage vor der Versammlung haben. Wer am Erscheinen behindert ist, muß 
die Vorladung seinem Stellvertreter ohne Verzug mittheilen. 
Der
	        
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