Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mindestens zwei seiner Mit- 
ieder außer dem Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet 
att, wenn der Vorstand, zum drittenmale zur Verhandlung uͤber denselben 
Gegenstand zusammen berufen, dennoch nicht in genuͤgender Änzahl erschienen 
ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf dese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Sti 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder 
werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie werden vom Schaudirektor und 
wenigstens einem Mitgliede der Versammlung vollzogen. 
F. 15. 
An der Spitze der Verwaltung des Verbandes steht der Schaudirektor, 
welcher von den Mitgliedern des Vorstandes unter Zuziehung der Stellvertreter, 
die für diesen Fall mit den Mitgliedern zugleich einberufen werden, durch ab- 
solute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt wird. Die Wahl bedarf der 
Bestätigung der Regierung. Wird die Bestärigung versage, so schreitet der 
Worstand unter Zuziehung der Stellvertreter zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht besiätigt oder die Wahl verweigerk, so sieht der Regierung 
die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu. 
Die Versammlung des Vorstandes, in welcher die Wahl des Schau- 
direktors vorgenommen wird, beruft der Landrarh und führt darin den Vorsitz 
ohne Stimmrecht, jedoch mit entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit. 
Der Schaudirektor bekleidet ein Ehrenamt. Nur für die baaren Aus-= 
lagen ist ihm eine Vergütigung vom Vorstande festzusetzen. 
In einzelnen Fällen kann derselbe sich durch ein Vorstandemitglied ver- 
treten lassen. 
Der Schaudirektor wird durch den Landrath, die WVorsiandsmitglieder 
aber und die Beamten des Verbandes durch den Schaudircktor in einer Sitzung 
des Vorstandes durch Handschlag an Eides Sratt verpflichtet. 
F. 16. 
Der Schaudirektor ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verban- 
des, vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber und hand- 
habt die örtliche Polizei zum Schutz der Anlagen. Er führt ein Dienstsiegel 
mit der Umschrift: 
„Direktorium des Meliorationsverbandes im Brückschen Bruche“ 
und hat insbesondere · 
(Nr. 3617.) a) die 
Schaudirektar.
	        
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