Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 531 — 
Formular. 
Leobschützer Kreisobligation. 
Litt. A. 44 
Rthlr. Preußisch Kurant. 
Die siändische Kommission für die Chausseebauten im Kreise Leobschütz 
bekennt auf Grund des unterm 5. Juli 1852. Allerhöchst bestätigten Kreis- 
tagsbeschlusses vom 23. Februar 1832. sich Namens des Kreises Leobschütz 
durch diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von ... . .. 
Thalern Preuß. Kuramn nach dem Münzfuße von 1764., welche zur Ausfüh- 
rung von Chausseebauten angeliehen und verwendet werden. 
Die Bezahlung geschieht allmälig aus einem zu diesem Behuf zu bil- 
denden Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird — 
soweit dieselben nicht im freien Verkehr zurückgekauft werden — durch das 
Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergesialt das Kapital nach der 
deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, und bis wohin 
den Inhabern der Obligarionen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis Leobschütz 
nicht zusieht, wird dasselbe in sechsmonatlichen Terminen zu Johanni und Weih- 
nachten mit vier und ein halb vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, 
in Preußisch Kurant verzinst. Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals 
erfolgt, gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser 
Schuldverschreibung, durch die Kreis-Kommunalkasse in Leobschütz. Zinskupons, 
welche länger als vier Jahre nach dem Verfalltage zur Zahlung nicht prä- 
sentirt sind, werden werthlos und vom Kreise Leobschütz später nicht mehr 
eingelöst. 
Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosien Schuldverschreibungen wer- 
den öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit verzinst. 
Werden die ausgeloosien Schuldverschreibungen binnen dreißig Jahren nach dem 
Fälligkeitstermin gegen Empfang des Nennwerths nicht zurückgegeben, so wer- 
den dieselben werthlos und vom Kreise Leobschütz nicht mehr anerkannt und 
folglich nicht mehr eingelöst. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen und unterwirft sich der von der Königlichen Re- 
gierung in Oppeln mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens zu verhän- 
genden Administrativ-Exekution, insofern er diese Verpflichtungen nicht pünktlich 
erfüllen sollte. 
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen die 
besiehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
(.. 3620.) 722 Die
	        
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