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(Nr. 3626.) Allerhöchster Erloß vom 28. Juli 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den
Ausbau und die Unterhaltung der Straßen von Pencun über Storkow
nach Colbitzow, von Storkow über den Bahnhof Tantow bis zur Berlin-
Stettiner Chaussee und von Stettin über Grabow und Stolzenhagen
nach Mlitz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straßen von Pencun über Storkow nach Colbitzow, von Storkow
über den Bahnhof Tantow bis zur Berlin-Stektiner Chaussee und von Stettin
über Grabow und Stolzenhagen nach Pölitz als Kreis-Chausseen genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die Chaussee
erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Uncerhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen gel-
tenden Vorschriften, auf diese Straßen Anwendung finden sollen. Zugleich will
Ich dem Randower Kreise gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung
der Straßen das Recht zur Erhebune des Chausseegeldes auf den vorbezeich-
neten Chausseen nach dem für die Scaars-Chaussen geltenden jedesmaligen
Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Ehausstevolzei= Vergehen
auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 28. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3627.)