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(Nr. 3627.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Juli 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausscegeld-Erhebungsrechts für den Bau und
die Unterhaltung der Kreis-Chausseen von Augustenhoff nach Wangerin,
von Dramburg über Falkenburg bis zur Neustettiner Kreisgrenze und von
Callies bis zur Arnswalder Kreisgrenze in der Richtung auf Neuwedell.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis-
Chausseen von Augustenhoff nach Wangerin, von Dramburg über Falkenburg
bis zur Neustettiner Kreisgrenze und von Callies bis zur Arnswalder Kreis-
grenze in der Richtung auf Neuwedell genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grund-
stücke, ingleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materiallen, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich
dem Dramburger Kreise, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee=
eld-Tarifs, sowie der sonstigen darauf bezüglichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen
zur Anwendung, kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 28. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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