Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3628.) Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des 
Reglements für die Feuerfozietät des platten Landes des Herzogthums 
Sachsen vom 18. Februar 1838., sowie der dasselbe erganzenden und 
abändernden Verordnung vom 7. November 1845. Vom 28. Juli 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben aus den Verhandlungen der Provinzial-Landtags= Versammlung der 
Provinz Sachsen ersehen, daß Ergänzungen des Reglements für die Feuer- 
Sozietät des platten Landes des Herzogkthums Sachsen nothwendig geworden 
sind und haben daher beschlossen, diese Ergänzungen in einem besonderen Nach- 
trage zu dem Reglement vom 18. Februar 1838. sowie zu der dasselbe ab- 
#iendernden Verordnung vom 7. November 1845. zusammen fassen zu lassen. 
Wir verordnen demnach, auf den Antrag Unsers Ministers des Innern, 
was folgt: 
Zum S. 19. 
Die bisherigen Reisekosten werden von 5 Sgr. auf 10 Sgr. pro Meile 
und das bisherige Maximum der Abschätzungs-Gebühren und Reisekosten von 
1 Rthlr., uber welches hinaus keine Reisekosten liquidirt werden können, auf 
2 Rthlr. erhöht. 
Zum F. 26. 
Dem Ermessen des General-Feuersozietäts-Direktors bleibt es überlassen, 
wo die Revision der Versicherungs-Summen und Taren zu beginnen resp. 
fortzusetzen und ob sie durch die gewöhnlichen Abschätzungs-Kommissionen oder 
durch Beiordnung eines sachverständigen Handwerksmeisters oder durch Beauf- 
tragung eines nicht blos (technisch vorgebildeten, sondern auch praktisch er- 
fahrenen Baubeamten durchzuführen ist. 
Der permanente ständische Ausschuß ist unter Zustimmung des Ober- 
Präsidenten ermachtigt, die dazu erforderlichen Geldkosten zu bewilligen und 
deren Ausschreibung zu genehmigen. 
Zum F. 29. 
Fernere Zuschläge zu den Ausschreiben Behufs Erhöhung des bereits 
gebildeten eisernen oder Reservefonds sollen nicht weiter erhoben, dahingegen 
Dreiviertheile der Zinsen des zinsbaren Reservefonds bis auf Weiteres zur 
Versiärkung des letzteren verwendet werden. 
Das letzte Viertel jener Zinsen soll als ein Bau-Hülfsfonds benutzt 
werden, worüber dem General-Feuersozietäts = Direktor die Disposition nach 
seinem besten Ermessen zu dem Zwecke zusieht, ärmere Sozietäts-Genossen in 
den Stand zu setzen, den Einsturz drohende und sonst feuergefährliche Häuser 
neu zu bauen, Strohdächer und hölzerne Feueressen zu beseitigen u. s. w. 
Zu
	        
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