Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3629.) Allerhoͤchster Erlaß vom 28. Juli 1852., betreffend die Einverleibung des Fürsten- 
thums Erfurt in die Feuersozietaͤt des platten Landes des Herzogthums 
Sachsen. 
N der im Jahre 1851. als interimistische Provinzial-Vertretung be- 
rufene Landtag der Provinz Sachsen die Einverleibung des Erfurter Fürsten- 
thums in die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen 
beantragt hat, finden Wir Uns veranlaßt, nach Vernehmung der betheiligten 
Sozietäkten zu verordnen, was folgt: 
F. 1. 
Das ganze bisher dem Magdeburgischen Land-Feuersoziekäts-Bezirke 
angehörige platte Land des Fürstenthums Erfurt scheidet aus diesem Verbande 
aus und wird dem Gebiete der Feuersozietät für das platte Land des 
Herzogthums Sachsen einverleibt. 
K. 2. 
Die jetzigen gegenseitigen rechtlichen Sozietäts-Verhältnisse zwischen dem 
platten Lande des Fürstenthums Erfurt und der Magdeburgischen Land-Feuer- 
sozietät dauern noch bis zum 31. Oezember 1853. fort und hören erst mir 
Ablauf des genannten Jahres auf. 
* 
Alle bis zu dem im §. 2. angegebenen Zeitpunkte vorgefallenen Feuer- 
schäden auf dem platten Lande des Kürsienthmes Erfurt sind also als der 
Magdeburgischen Land-Feuersozietät angehörige Schadenfälle zu betrachten 
und nach den Grundsätzen dieser Sozietär zu vergütigen, wo hingegen die Ver- 
sicherten des Fürstenthums Erfurt bis dahin auch ihren Berpflichtungen nach 
den Bestimmungen dieser Sozietät nachzukommen haben. 
*“- 
Mit dem Ablaufe des F. 2. gedachten Zeitpunktes trit das platte Land 
des Fürstenthums Erfurt dem Feuersozietäts-Bezirke für das platte Land des 
Herzogthums Sachsen hinzu, und isi allen über diese Sozietät bereits er- 
gangenen und noch zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. 
g. 
Ebenso scheidet, mit diesem Zeitpunkte der nach d. 7. des Erneuerten 
Reglements fuͤr die Magdeburger Land-Feuersozietaͤt erwaͤhlte Deputirte des 
Fuͤrstenthums Erfurt aus dieser Sozietaͤt aus, ohne bei der Sozietaͤt des Her- 
zogthums Sachsen einzutreten. 
. 6. 
Der auf das Fuͤrstenthum Erfurt pro rata der Versicherungssumme 
fallende Antheil an dem eisernen Bestande der Magdeburger Land-Feuerso- 
zietaͤt
	        
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