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zietäk wird dem Reservefonds der Feuersozietät für das platte Land des
Herzogthums Sachsen überwiesen. Sofern dieser Antheil mit dem Versicherungs-
Quantum der letzteren Sozietät nicht im Verhältnisse steht, sondern geringer
ausfällt, wird das Fehlende durch auf mehrere Jahre zu vertheilende Zuschläge
auf die künftigen Beiträge der Sozietatsmitglieder aus dem Fürsienthum Er-
furt ergänzt, wo hingegen die Feuersozietat für das platte Land des Herzog-
thums Sachsen denselben in gleicher Weise Abzüge von den Beiträgen gestal-
tet, wenn und soweit der auf das Fürsienthum Erfurt fallende Antheil an dem
eisernen Bestande der Magdeburger Land-Feuersozietät verhältnißmaßig höher
zu stehen kommt.
S. 7.
Die Abwickelung der bis zu dem im F. 2. gedachten Zeitpunkte entstan-
denen Sozietatsverpflichtungen und die Erhebung und resp. Realisirung der
für eben diesen Zweck noch erforderlichen Beiträge muß im Laufe des Jahres
1853. beendigt werden.
S. 8.
Unser Ober-Präsident der Provinz Sachsen hat namentlich auf dieses
Abwickelungsgeschäft sein besonderes Augenmerk zu richten und es, soweit
nöthig, zu leiten, jedenfalls aber sich den gänzlichen Abschluß der Geschäfts-
Regulirung nachweisen zu lassen.
§. 9.
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender oder Pro-
zessualisch zu erledigender Streitigkeiten zwischen den Sozietäten oder zwischen
einer Sozietät und einem oder mehreren ihrer Interessenten der Abschluß der
Regulirung im Laufe des Jahres 1853. nicht Hänglic auszuführen wäre, so
ist de Abschluß dennoch mit Vorbehalt der Nachtragsregulirung in Betreff
der streitigen Punkte zu bewirken.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 28. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(Nr. 3629—3630.) (Nr. 3630.)