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(Nr. 3632.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juli 1852., betresfend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte 2c. für den Bau einer Gemeinde-Chaussee von Halber-
stadt über den Huy, Röderhof, Dingelstädt, Eilsdorf, Schlanstädt und
die Eisenbahnstation Neuwegersleben bis zur Oschersleben-Schöninger
Chaussee. "
N. Ich durch Meine Erlasse vom 4. Dezember 1848. und vom
heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-Chaussee von Halberstadt über den
Huy, Röderhof, Dingelstädt, Eilsdorf, Schlanstädt und die Eisenbahnstation
Neuwegersleben bis zur Oschersleben-Schôninger Chaussee genchmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht auf die zur Chaussee
erforderlichen Grundstücke, ingleichen das Recht zur Enenahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen geltenden Vorschriften, auf diese Straße Anwendung finde. Zugleich
will Ich den betheiligten Gemeinden und sonstigen Interessenten gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäáßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chaufseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen geltenden
jedesmaligen Chausseegeld -Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Brraß- zur Anwendung kommen.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3633.)