Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 1.——
(Jr. 3474.) Allerhöchster Erlaß vom 28. November 1851., betreffend die nachtragliche
Heranzichung der als Ernährer ihrer Familien bei den Ersatz-Aushebun-
gen dreimal zurückgestellten und in Folge dessen der allgemeinen Ersatz-
Reserve überwiesenen Individuen zum Dienst im sichenden Heere, wenn
sie den Zweck der ihnen gewordenen Berücksichtigung nicht erfüllen.
A.# den Bericht vom 16. November d. J. besiimme Ich unter Modiflka-
tion der Order vom 3. November 1833. zu 4., daß Oienstpflichrige, welche
als Ernährer ihrer Familien dreimal zurückgestellt und in Folge dessen der all-
gemeinen Ersatz-Reserve überwiesen worden sind, den Zweck der ihnen gewor-
denen Berücksichtigung aber nicht erfüllen, bis zum vollendeten 25sten (in West-
phalen 26ften) Lebensjahre auf Antrag der Ersatz-Behörden von den oberen
Provinzial-Behörden zur Erfüllun rer Militairdiensipflicht dem siehenden
Heere aus der allgemeinen Ersatz-Reserve auch in gewöhnlichen Friedensver-
hältnissen überwiesen werden können.
Sie haben diese Order durch die Gesetz-Sammlung zur allgemei
Kenntniß zu bringen und darnach das weiter Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 28. November 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. Stockhausen. v. Wesiphalen.
An die Minisier des Krieges und des Innern.
Cr. 3175.)
erlin den 15. Januar 1852.