Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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S. 14. 
Die Wahl findet an dem nämlichen Tage, an welchem die Wahl der 
neunzig Abgeordneten erfolgt (§. 9.) und unter Leitung eines vom Oberprsi= 
denten zu ernennenden Wahlcommisfarius, sowie nach Maaßgabe der Vorschrif- 
ten des H. 11. statt. 
. 15. 
In den Städten, in welchen die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. 
nicht eingeführt ist, erfolgt die Wahl nach den vorstehenden Vorschriften von 
den Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlungen, in der Stadt Stral- 
sund von dem bürgerschaftlichen Kollegium. 
Unser Staatsministerium hat die zur Ausführung dieser Verordnung 
erforderlichen näheren Bestimmungen zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. August 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
(zN36s8.) Ver-
	        
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