Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

B. 
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— 556 — 
Verzeichniß 
derjenigen Städte, von deren Gemeinderäthen die nach Art. 65. 
Litt. e. der Verfassungs= Urkunde vom 31. Januar 1850. wähl- 
baren dreißig A 
Königsberg 
Danzig 
Elbing 
Petsdam 
Frankfurt 
Brandenburg 
Stettin 
Stralsund 
Breslau 
Görlitz 
Magdeburg, 
Halle 
Erfurt 
Halberstadt 
Munster 
Cöln 
Dusseldorf 
Elberfeld 
Barmen 
Crefeld 
Coblenz 
Trier 
Aachen 
geordnete der Ersten Kammer zu wählen sind. 
wählt zwei Abgeordnete. 
= einen Abgeordneten. 
desgleichen. 
desgleichen. 
wählt drei Abgeordnete. 
= einen Abgeordneten. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
wählt zwei Abgeordnete. 
= einen Abgeordneten. 
nebst den Vorstädten Neustadt und Sudenburg, wählt 
einen Abgeordneten. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
dbesgleichen. 
wählt zwei Abgeordnete. 
einen Abgeordneten. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
  
  
(Nr. 3636.)
	        
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