Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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des betreffenden Jahres in den im K. 2. genannten Blattern bekannt gemacht, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. Ausgelooste oder gekündigte Obli- 
ationen, deren Betrag in dem festgesetzten Termine nicht erhoben wird, können 
innerhalb der nächsten zehn Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung 
prdsentirt werden; sie kragen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. 
Sind dagegen zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz 
ihren Werth. Ebenso werden Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier 
Jahren nach ihrem Flligkeitstermine nicht abgehoben werden. Jinskupons, 
welche bei früherer Einlösung des Kapitals noch nicht fallig sind, müässen mit 
der Schaldverschreibung zwrückgegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von 
der Kapitalszahlung in Abzug gebracht wird. 
g. 6. 
Die Obligationen und JZinsscheine werden nach den beigedruckten For- 
mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des 
Deichamtes durch Unterschrift vollzogen. 
(N.. 3636.) For-
	        
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