Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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so wird solche von der Direktion fuͤr mortifizirt erklaͤrt und an deren Stelle 
eine neue Aktie in Kurs gesetzt. 
g. 4. 
Die Dauer der Gesellschaft wird auf funfzig Jahre vom 31. Oktober 1845. 
an festgesetzt; im Laufe dieser 50 Jahre oder einer etwaigen Prolongation kann 
die Gesellschaft, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, aufgelöst werden, 
wenn bei Ablegung der jährlichen Schlußrechnung der Verlust des größten 
Theils des baaren Einschusses erweislich wäre, und in diesem Falle in einer 
besondern, mit Angabe des Zweckes zusammen berufenen General-Versamm- 
lung zwei Drittel der vertretenen Steimmen sich für die Auflösung der Ge- 
sellschaft erklaren. 
g. 5. 
Die Aktien koͤnnen nur mit Genehmigung des Verwaltungsrathes ver- 
pfaͤndet werden. Im Falle eines Arrestschlages oder einer Exekution steht der 
Direktion das Recht zu, die Aktien durch einen vereideten Maͤkler oͤffentlich 
meistbietend verkaufen zu lassen. Der Erloͤs muß dann zur richterlichen Gewahr- 
sam abgeliefert werden. 
g. 6. 
Der Verkauf der Aktien ist nur mit Genehmigung des Verwaltungsrathes 
ulaͤssig. Das Recht, diese Genehmigung zu ertheilen oder sie zu versagen, steht 
em Verwaltungsrathe unbedingt und ohne daß er verpflichtet wäre, Gruͤnde 
anzugeben, zu. 
Wird der Verkauf genehmigt, so werden dem ausscheidenden Aktionair 
seine Wechsel zurückgegeben und an deren Stelle die des neuen Aktionairs 
angenommen. 
-- 
Die Aktien werden nach dem dem Statut beigegebenen Formulare in 
fortlaufender Nummer auf einen bestimmten Eigenthümer ausgefertigt und auf 
ein besonderes Folium in ein hierzu bestimmtes Aktienbuch eingetragen. In 
diesem Aktienbuche werden auch die mit Genehmigung des Verwaltungsrathes 
vorgenommenen Veräußerungen, die Verpfändung oder Beschlagnahme (conk. 
. 5. und 6.) einzelner Aktien notirt. Die Kosten der Stempel zu den Aktien 
und Wechseln trägt jeder Aktionair. 
Zweitter Abschnitt. 
K. 8. 
Durch Einzahlung des nach F§. 3. bestimmten Einschusses, durch Aus= Innere uad 
stellung der Wechsel und durch Annahme der letztern Seitens des Verwal- (ridSW 
tungsrathes wird Jemand Aktionair der Gesellschaft und erlangt dadurch ein Gesellchaft 
Recht auf vier Prozent Zinsen seines baaren starutenwäßigen Einschusses, soweit Wln*m 
(Nr. 3037.) * der
	        
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