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der nach dem jedesmaligen Jahresabschlusse sich ergebende Ueberschuß die Mittel
dazu gewährt, sowie auf die zu vertheilenden Dioidenden, und erhält außerdem
ein Miteigenthum an dem Vermögen der Gesellschaft nach Verhältniß der
Aktien, die er besitzt.
g. 9.
Von dem jährlichen reinen Gewinne der Gesellschaft werden zunächst die
Zinsen des baaren Einschusses bezahlt. Der dann verbleibende Ueberschuß wird
zur Hälfte als Dividende vertheilt, zur andern Hälfte aber dem Reservefonds
zugeschrieben, bis dieser die Summe von 300,000 Rlhlrn. erreicht hat. Ist diese
Summe erfüllt, so wird der ganze Gewinn jährlich an die Aktionaire als Divi-
dende vertheilt. Im Fall der Reservefonds von 300,000 Rthlrn. zur Deckung
von Schäden angegriffen werden muß, erfolgt seine Ergänzung bis zu dieser
Höhe in derselben Weise wie vorbestimmt. Die Zinsen des Reservefonds wach-
sen der jährlichen Einnahme zu.
Neue Einschüsse können nicht eher von den Aktionairen verlangt werden,
als bis der Reservefonds absorbirt und die Hälfte des baaren Einschusses durch
Schadenansprüche verloren gegangen ist.
F. 10.
Die Auszahlung der Zinsen und der Didvidende erfolgk in der ersien Hälfte
des Monats Mai eines jeden Jahres in Stettin oder auch in mehreren andc-
ren großen Städten, wenn der Verwaltungsrath es für zweckmäßig halten sollte,
durch die nach F. 29. dieses Statuts öffentlich zu benennenden Agenten oder
Banquiers. Den Aktien werden Oividendenkupons beigegeben.
Den Produazenten dieser Dividendenkupons sind die Direktion oder die
an andern Plätzen dazu ernannten Häuser als zum Empfang der Zinsen und
Dividenden für legitimirt anzusehen berechtigt, aber nichr verpflichtet; werden
diese innerhalb vier Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht erhoben, so sind sie un-
gültig und ihre Beträge wachsen der Einnahme zu.
K. 11.
In den Aktien ist auf das Statut verwiesen und kann sich deshalb kein
Aktionair mit Unwissenheit des Inhaltes entschuldigen. Jedem Akkionair wird
ein Exemplar des Statuks auf sein Verlangen unentgeltlich verabfolgt.
S. 12.
Sobald ein Aktionair fallit wird — und fuͤr fallit ist derjellige zu achten,
über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, oder dem kaufmännische Kuraro-
ren bestellt sind, oder gegen den Wechsel-Exekution vollstreckt ist, oder der auf
ein Moratorium provogirk hat — so hört seine Theilnahme an der Gesellschaft
auf und die Masse hat kein Recht, sie fortzusetzen. Der Fallik, die Konkurs-
masse oder ihre Kuratoren sind vielmehr verpflichtet, innerhalb dreier Monate,
nachdem die Jahlungsunfaähigkeit erklärt ist, auf vorangegangene Aufforderung
des Verwaltungsrathes den von demselben nach Maaßgabe des F. 6. dieses
Sta-