Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Außer dieser zu normalisirenden Deichlinie ist auch der Kortlitzer Rück- 
deich und der Ziegeldamm vom Deichverbande in Stand zu setzen und zu halten. 
Sollte durch spätere Erfahrungen eine größere Hoe des Debtes zum 
Schutze gegen den höchsten Wasserstand geboten werden, so ist dieselbe nach 
Anordnung der Staats-Behörden vom Deichverbande herzustellen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an- 
dere Verpflichtete. 
§. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwässerungsgräben in der Nie- 
derung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgraben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des WPagae)s, dessen er sich enrledigen will, in die Hauptgraben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichstele) für die Hauptgräben 
anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Schleusen, 
Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein Lager- 
buch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte fesizustellen. Die 
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Oeichamte bei der jährlichen 
Rechnungs-Abnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleisiung Verepichuu. 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich= den der Del 
kasse ausgeführt. — Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung gum . Be. 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- hir beer 
bandes etwa kontrahirten Schulden, haben die Deichgenossen nach dem von ben und Ver- 
der Königlichen Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster auf- hulaungnach 
ubringen. kataster. 
Wie Grenzen des Inundationsgebiets sind durch örtliche Angaben Be- 
theiligter vorläufig fessgestellt. 
Bei Enzwerfung des Deichkatasters sind folgende Grundsätze ange- 
nommen: 
(Nr. 3475.) 1) Alle
	        
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