Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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deren Rechte und Pflichten durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise 
verändert werden sollen, sondern nach wie vor nach den durch die Gesetz- 
Sammlung veröffentlichten Plaänen für die Emission der betreffenden Prioritäts- 
Aktien und Priorikäts-Obligationen zu beurtheilen sind. 
S. 4. 
Der Staat verpflichtet sich, für die eigenthümliche Ueberlassung des ge- 
sammten Besitzthums der Gesellschaft, die im Privatbesitze befindlichen Aktien 
des Stammaktien-Kapitals von zehn Millionen Thalern vom 1. Jannar 1852. 
ab, bis zur gänzlichen Amortisation der genannten Aktien aus dem Ertrage der 
Bahn, und wenn dieser nicht dazu binreichen sollte, unter Leistung des erfor- 
derlichen Zuschusses mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. Zu dem Ende wird 
die erhöhte seste Zinsrente, welche in halbjährlichen Terminen postnumerando 
gezahlt werden soll, auf den Aktien mittelst Absiempelung vermerkt, und es 
werden den Inhabern derselben, gegen Ablieferung der nach dem 1. Januar 
1852. fällig werdenden 34prozentigen Zinskupons und ODividendenscheine, vier- 
prozentige Inskupons ausgereicht. 
Die Rechte der Aktionaire auf die Zinsen der Stammaktien für die frü- 
here Zeit bis zum Ablaufe des Jahres 1851. und auf die Dividende für das 
Jahr 1851. werden hierdurch nicht alterirt, sondern bleiben unter den statuten- 
mäßigen Modalitäten den Aktionairen vorbehalten. 
S. 5. 
Die im F. 4. gedachten Stammaktien können auch in der Folge von den 
Besitzern nicht gekündigt werden. Dagegen bewendet es in Ansesung dieser 
Aktien bei der in den W. 29. bis 32. des unterm 27. November 1843. Aller- 
hoͤchst genehmigten Statuts der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft 
vom 26. August 1843. vorgeschriebenen Amortisation, mit der näheren Bestim- 
mung jedoch, daß der Staat nur verpflichtet ist, den Amortisationsfonds, wie 
in dem allegirten §. 29. vorgeschrieben ist, nach dem Zinssatze von 34 Prozent 
zu bilden. 
F. 6. 
Der zwischen der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft einer- 
seits und dem Königlichen Handelsministerio andererseits bei dem Königlichen 
Stadtgerichte hieselbst verhandelte und gegenwärtig in die zweite Instanz ge- 
diehene Prozeß wegen Ruͤckgabe der Verwaltung der Niederschlesisch-Maͤrkischen 
Eisenbahn an die Gesellschaft und eventuell wegen Feststellung der Functionen 
der Gesellschaftsvorstände gegenüber der vom Staate eingesetzten Königlichen 
Verwaltung wird aufgehoben. Beide Theile entsagen der gegen das erste Urtel 
eingelegten Appellation, und erkennen die Wirkungen dieses Urtels selbst als 
durch den gegenwärtigen Vertrag erloschen an. Die Kosten des Prozesses 
werden aus der Kasse der Niederschlesisch -Markischen Eisenbahngesellihaft 
berichtigt. 
(Tr. 3638.) Der
	        
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