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deren Rechte und Pflichten durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise
verändert werden sollen, sondern nach wie vor nach den durch die Gesetz-
Sammlung veröffentlichten Plaänen für die Emission der betreffenden Prioritäts-
Aktien und Priorikäts-Obligationen zu beurtheilen sind.
S. 4.
Der Staat verpflichtet sich, für die eigenthümliche Ueberlassung des ge-
sammten Besitzthums der Gesellschaft, die im Privatbesitze befindlichen Aktien
des Stammaktien-Kapitals von zehn Millionen Thalern vom 1. Jannar 1852.
ab, bis zur gänzlichen Amortisation der genannten Aktien aus dem Ertrage der
Bahn, und wenn dieser nicht dazu binreichen sollte, unter Leistung des erfor-
derlichen Zuschusses mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. Zu dem Ende wird
die erhöhte seste Zinsrente, welche in halbjährlichen Terminen postnumerando
gezahlt werden soll, auf den Aktien mittelst Absiempelung vermerkt, und es
werden den Inhabern derselben, gegen Ablieferung der nach dem 1. Januar
1852. fällig werdenden 34prozentigen Zinskupons und ODividendenscheine, vier-
prozentige Inskupons ausgereicht.
Die Rechte der Aktionaire auf die Zinsen der Stammaktien für die frü-
here Zeit bis zum Ablaufe des Jahres 1851. und auf die Dividende für das
Jahr 1851. werden hierdurch nicht alterirt, sondern bleiben unter den statuten-
mäßigen Modalitäten den Aktionairen vorbehalten.
S. 5.
Die im F. 4. gedachten Stammaktien können auch in der Folge von den
Besitzern nicht gekündigt werden. Dagegen bewendet es in Ansesung dieser
Aktien bei der in den W. 29. bis 32. des unterm 27. November 1843. Aller-
hoͤchst genehmigten Statuts der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
vom 26. August 1843. vorgeschriebenen Amortisation, mit der näheren Bestim-
mung jedoch, daß der Staat nur verpflichtet ist, den Amortisationsfonds, wie
in dem allegirten §. 29. vorgeschrieben ist, nach dem Zinssatze von 34 Prozent
zu bilden.
F. 6.
Der zwischen der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft einer-
seits und dem Königlichen Handelsministerio andererseits bei dem Königlichen
Stadtgerichte hieselbst verhandelte und gegenwärtig in die zweite Instanz ge-
diehene Prozeß wegen Ruͤckgabe der Verwaltung der Niederschlesisch-Maͤrkischen
Eisenbahn an die Gesellschaft und eventuell wegen Feststellung der Functionen
der Gesellschaftsvorstände gegenüber der vom Staate eingesetzten Königlichen
Verwaltung wird aufgehoben. Beide Theile entsagen der gegen das erste Urtel
eingelegten Appellation, und erkennen die Wirkungen dieses Urtels selbst als
durch den gegenwärtigen Vertrag erloschen an. Die Kosten des Prozesses
werden aus der Kasse der Niederschlesisch -Markischen Eisenbahngesellihaft
berichtigt.
(Tr. 3638.) Der