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1) Alle von der Verwallung geschuͤtzten Aecker, Gaͤrten, Hof- und Bau—
stellen sind katastrirt.
2) Wiesen sind mit Ausschluß der zu Borschuͤtz gehoͤrigen, jetzt ausgedeich-
ten, kuͤnftig aber einzudeichenden Wiesen, desgleichen eines Theils der
sogenannten Schloßwerder-Wiesen, welche der Versandung und Auskol-
kung jetzt besonders ausgesetzt sind, ebenso wie Wege, Gräben und son-
stiges Unland von der Veranlagung ausgeschlossen.
3) In dem Katasier sind von den Grundsiücken, welche von den Kaatzsch-
häusern bis zur Stadt Mühlberg belegen sind, ohne Rücksicht auf die
Bonität, alle Aecker, Gärten und Hoflagen, welche bis auf 400 Ruhen
von der herzustellenden Deichlinie entfernt liegen, für voll, alle von dem
neuen Deiche entfernter belegenen Grundstücke zu 3 ihres Flächeninhalts
herangezogen. Sollten sich in dem ersten Abschnitte Grundstücke finden,
die keinen Reinertrag von zwei Thalern jährlich ergeben, so sollen auch
sie zum zweiten Abschnitte veranlagt werden. EGrundstücke unter
funfzehn Silbergroschen jährlichen Reinertrags pro Morgen bleiben
außer Ansatz.
4) Die in der Stadt Mühlberg gelegenen Gärten, Hof= und Baustellen
sind, soweit sie überhaupt im Inundationsgebiete liegen, für voll heran-
ezogen.
5) ch ogwerder sind die von der angenommenen Oeichlinie bis zu-
rück zum Mühlberg-Köttlitzer Wege belegenen Grundstücke für voll,
hinter diesem Wege, die Grundstücke bis zu denen der Mühlberger
Stadtkämmerei, zu :3 ihres Flächeninhalts herangezogen.
6) Die Grundsiücke der Kottlitzer Feldmark endlich sind, soweit es Hof-
und Baustellen sind, sowie auch Gärten und Aecker, ebenfalls für voll
herangezogen.
7) Die Einheiten, welche auf diese Weise in jeder Flur sich rechnungs-
mäßig ergeben haben, sind in der Mühlberger Feldflur, der Boragker,
Fichtenberger und Borschützer Flur als Normalfläche angenommen, die
in der Köttlitzer Flur und dem Schloßwerder mit 2 und die in der
Mühlberger Stadtlage mit 3 zur Ausgleichung der verschiedenen An-
lagekosten multiplizirt und so für jeden Betheiligten die Normalfläche
ermittelt, mit der er zu den Kosten der Anlage und Unterhaltung des
Deichspsiems und seines Zubehörs beiträgt.
8) Der Gesammtbeitrag, welchen die Ortschaft Fichtenberg zu Deichlasten
berzugeben hat, wird in Gemäßheit der im Separations-Verfahren von
Frhrenberg getroffenen Verabredungen unter die einzelnen Interessenten
daselbst nach dem gesammten summarischen Sollhaben in dem Auc-,
Höhe= und Heidefelde reparkirk. "
Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereits aufgeslellten
Katasier erhoben. Behufs der Fesistellung des Katasters ist dasselbe aber von
dem Regierungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, den einzelnen Ge-
meindevorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Ge-
meindebezirk bilden, ertraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine
vierwochentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von
den