Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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1) Alle von der Verwallung geschuͤtzten Aecker, Gaͤrten, Hof- und Bau— 
stellen sind katastrirt. 
2) Wiesen sind mit Ausschluß der zu Borschuͤtz gehoͤrigen, jetzt ausgedeich- 
ten, kuͤnftig aber einzudeichenden Wiesen, desgleichen eines Theils der 
sogenannten Schloßwerder-Wiesen, welche der Versandung und Auskol- 
kung jetzt besonders ausgesetzt sind, ebenso wie Wege, Gräben und son- 
stiges Unland von der Veranlagung ausgeschlossen. 
3) In dem Katasier sind von den Grundsiücken, welche von den Kaatzsch- 
häusern bis zur Stadt Mühlberg belegen sind, ohne Rücksicht auf die 
Bonität, alle Aecker, Gärten und Hoflagen, welche bis auf 400 Ruhen 
von der herzustellenden Deichlinie entfernt liegen, für voll, alle von dem 
neuen Deiche entfernter belegenen Grundstücke zu 3 ihres Flächeninhalts 
herangezogen. Sollten sich in dem ersten Abschnitte Grundstücke finden, 
die keinen Reinertrag von zwei Thalern jährlich ergeben, so sollen auch 
sie zum zweiten Abschnitte veranlagt werden. EGrundstücke unter 
funfzehn Silbergroschen jährlichen Reinertrags pro Morgen bleiben 
außer Ansatz. 
4) Die in der Stadt Mühlberg gelegenen Gärten, Hof= und Baustellen 
sind, soweit sie überhaupt im Inundationsgebiete liegen, für voll heran- 
ezogen. 
5) ch ogwerder sind die von der angenommenen Oeichlinie bis zu- 
rück zum Mühlberg-Köttlitzer Wege belegenen Grundstücke für voll, 
hinter diesem Wege, die Grundstücke bis zu denen der Mühlberger 
Stadtkämmerei, zu :3 ihres Flächeninhalts herangezogen. 
6) Die Grundsiücke der Kottlitzer Feldmark endlich sind, soweit es Hof- 
und Baustellen sind, sowie auch Gärten und Aecker, ebenfalls für voll 
herangezogen. 
7) Die Einheiten, welche auf diese Weise in jeder Flur sich rechnungs- 
mäßig ergeben haben, sind in der Mühlberger Feldflur, der Boragker, 
Fichtenberger und Borschützer Flur als Normalfläche angenommen, die 
in der Köttlitzer Flur und dem Schloßwerder mit 2 und die in der 
Mühlberger Stadtlage mit 3 zur Ausgleichung der verschiedenen An- 
lagekosten multiplizirt und so für jeden Betheiligten die Normalfläche 
ermittelt, mit der er zu den Kosten der Anlage und Unterhaltung des 
Deichspsiems und seines Zubehörs beiträgt. 
8) Der Gesammtbeitrag, welchen die Ortschaft Fichtenberg zu Deichlasten 
berzugeben hat, wird in Gemäßheit der im Separations-Verfahren von 
Frhrenberg getroffenen Verabredungen unter die einzelnen Interessenten 
daselbst nach dem gesammten summarischen Sollhaben in dem Auc-, 
Höhe= und Heidefelde reparkirk. " 
Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereits aufgeslellten 
Katasier erhoben. Behufs der Fesistellung des Katasters ist dasselbe aber von 
dem Regierungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, den einzelnen Ge- 
meindevorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Ge- 
meindebezirk bilden, ertraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine 
vierwochentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von 
den
	        
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