Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Leere Fahrzeuge, ingleichen solche beladene Fahrzeuge, welche ohne Be- 
rührung der Orte Keeken und Cleve auf dem regulirten alten Rheine 
und auf dem Kanale fahren, sowie Schiffsgefäße, welche ausschließlich 
mit Gegenständen für unmittelbare Rechnung des Staats befrachtet 
sind, — letztere auf Vorzeigung der darüber von der betreffenden Be- 
hörde ausgestellten Bescheinigurg — sind frei von Entrichtung der 
Konalgebäßren. Gleiche Begünstigung genießen kleinere Lichterfahrzeuge, 
welche dazu dienen, solche Krachbschiste zu lichten, die bei einem gerin- 
geren, als dem normalen Wasserstande des Kanals und ohne Verschulden 
des Schiffers festgefahren sind; die Lichterfahrzeuge bleiben auch von 
der Entrichtung der Schleusengebühren befreit, wenn sie zugleich mit 
dem gelichteten Schiffe durchgeschleuset werden. 
2) Die Kanal= und Schleusengebühr wird bei dem Neben-Zollamte zu 
Keeken und bei der Stener-Assistentur am Brückthore zu Elere nach 
Anweisung des Finanzministeriums erhoben. 
3) Nicht zusammengefügtes Floßholz darf auf dem Kanale nicht trans- 
portirt werden. 
4) Die Schleusengebühren werden so oft entrichtet, als die Fahrzeuge die 
Schleuse passiren, wobei es keinen Umerschied macht, ob sie durch- 
eschleuset werden, oder ob sie durch die geöffnete Schleuse gehen. 
5 Ein- zu einem größeren Fahrzeuge gehöriges, diesem angehängtes kleine- 
res Boot ist von der Schleusengebühr frei. 
6) Das Winterlager= und Hafenschutz-Geld wird von jedem Fahrzeuge 
erhoben, welches im regulirten alten Rheine, im Spoy-Kanale oder in 
dessen Hafen überwinterk, sowie von allen denjenigen Fahrzeugen, welche 
bei eintretendem Frostwetter und Treibeise auf dem Rheine im Vossegatt 
bei Keeken einlaufen und entweder im schiffbar gemachten alten Rheine 
oder im Spoy-Kanale vor dem Eise Schutz suchen. Das Winterlager- 
und Hafenschutz-Geld ist von den Fahrzeugen bei dem Neben-Zollamte 
zu Keeken zu emrichten, sobald sie den alten Rhein und den Kanal 
wieder verlassen. Schiffe, die sich nicht acht Tage in dem regulirten 
alten Rheine oder in dem Kanale aufhalten, sind frei von dieser Abgabe. 
7) Die Schiffer sind verpflichtet, die Quiktungen über die entrichteten Ge- 
bühren den Steuer-, Polizei= und Hafenbeamten auf Verlangen jederzeit 
vorzulegen 
egeben Stettin, den 27. August 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
Fuͤr den abwesenden Finanzminister: 
v. d. Heydt. v. Raumer. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei. 
(Rudolpb Decker.)
	        
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