—– 586 —
Gebäude unmittelbar getroffen hat, derselbe also die unmittelbare Ursache
der Beschädigung gewesen ist.
Zu F. 57.
Bei totalen Brandschäden soll von den Vergütungsgeldern die erste
Hälfte in längstens einem Monate nach stattgehabtem Brandschaden, die zweite
Hälfre aber zu zwei gleichen Theilen in der Art gezahlt werden, daß die Zah-
lung des ersten Theiles imit Rücksicht auf den Fortschritt des Baues, und die
Zahlung des letzten Theiles nach gänzlicher Vollendung des Neubaues erfolgt.
Zu H. 66.
Statt der Zustimmung der Kreisstaͤnde zu einer von dem Abgebrannten
nachgesuchten Entbindung vom Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes, soll
forkan nur die Zustimmung des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung
erforderlich sein. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des F§. 60. in Kraft.
Zu F. 109.
Die schiedsrichterliche Behörde soll gebildet werden aus
a) einem von der Direktion und
b) einem von dem Interessenten zu erwählenden Schiedsrichter, und
) einem mit Richtereigenschaft versehenen Justizbeamten als Obmann, wel-
cher auf den Vorschlag des Oberpräásidenten von dem Appellations=
gerichtspräsidenten des betreffenden Departements auf drei Jahre zu
ernennen ist. Dem Obmann soll, wenn er es aus ktechnischen Gründen
für erforderlich erachtet, freistehen, das Gurachten eines höheren techni-
schen Beamten zu erfordern.
Räcksichtlich der Eigenschaften der Schiedsrichter behält es bei der Vor-
schrift im §. 109. des Reglements sein Bewenden.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 7. November 1815. (Gesetz-
Sammlung Seite 726.), soweit sie die Wahl eines der Schiedsrichter durch
den Landrath, und beziehungsweise durch den Oberbürgermeister der Stadt
Mnster betreffen, treten außer Kraft.
Zu g. 123.
Die im F. 122. des Reglements bestimmten Praͤmien und Entschaͤdi-
Jungen werden nur dann von der Sozietät gezahlt, wenn der Brand ein bei
derselben assoziirtes Gebdude betroffen hat.
Zu F. 124.
Beschädigungen, welche beim Löschen eines Brandes einem benachbarten
überhaupt nicht versicherten Gebäude, oder Geländern, Garteneinfriedigungen,
Gartenfrüchten, Bäumen u. s. w. zugefügt werden, sind von der Sozietak zu
vergüten:
1) wenn nachgewiesen wird, daß die Löschungsmaaßregeln, wodurch die
Beschäbigungen entstanden sind, von dem Beamten, welcher die Löschungs-
Anstalten leilete, angeordnet oder von der Nothwendigkeit geboten worden,
) wenn