Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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2) wenn das in Brand gerathene Gebaude bei der Provinzial-Feuer- 
Sozietät versichert ist, und 
3) wenn im Falle einer Beschädigung von Geldndern, Garteneinfriedigungen, 
Gartenfrüchten u. s. w. die beschädigten Gegenstände dem Eigenthümer 
eines bei der Provinzial-Feuersozietät versicherten Gebäudes gehören. 
Ist der Eigenthümer jener Gegenstände mit seinen Gebäulichkeiten bei 
einer andern Gesellschaft versichert, so wird die Vergütung der an den genann- 
ten Gegenständen durch die Löschungsmaaßregeln entstandenen Beschädigungen 
aus der Provinzial-Feuersozietätskasse nur dann geleistet, wenn die Koschungs- 
Maaßregeln zur Erhaltung eines bei der Provinzial-Feuersozietct versicherten 
Gebäudes angewandt worden sind, und die Gesellschaft, bei welcher der Eigen- 
thümer gedachter Gegenstände mit seinem Gebäude versichert ist, nach ihren 
Statuten gleiche Entschädigung für den Fall gewährt, wenn beim Löschen eines 
bei ihr versicherten Gebaudes dem Eigenthümer eines bei der Provinzial-Feuer- 
Sozietät versicherten Gebaudes äahnlicher Schaden zugefügt wird. 
Haben aber die Löschungsmaaßregeln mit dazu gedient, eine Gefahr der 
Anzündung von dem anderswo versicherten Gebäude des Eigenthümers der 
beschädigten Gegenstände abzuwenden, so ist die Proomnzial Feuersozech zu 
einer Vergütung des dadurch herbeigeführten Schadens nicht verpflichtet. 
Ebensowenig kann der Eigenthümer eines in Brand gerathenen Gebäudes 
eine besondere Vergütung in Anspruch nehmen, wenn ihm beim Leschen dessel- 
ben Beschädigungen an Nebengegenständen zugefügt worden sind. 
Gegeben Sanssouci, den 1. September 1852. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 36444—3645.) (Nr. 3017.)
	        
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