(Nr. 3648.) Mevidirtes Reglement für die Feuersozietuͤt der saͤmmtlichen Staͤbte der Pro-
vinz Schlefien, der Graffchaft Glatz und dos Markgrafthums Ober-Laust
mu Ausschuß der Stadt Breslau. Vom 1. September 1852.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben in Folge der Anträge der Provinziallandtags-Versammlung der Provinz
Schlesien auf mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für
die Feuersozietä4t der sämmrlichen Stadte der Provinz Schlesien, der Grafschaft
Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz, mit Ausschluß der Stadt Breslau,
vom 6. Mai 1842. dieses Reglement einer Revision unterworfen, und an
Stelle desselben das gegenwartige revidirte Reglement zu erlassen beschlossen.
Wir verordnen demnach, auf den Antrag Unsers Ministers des Innern,
was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
F. 1.
Gegenwärtige Feuersozietct umfaßt die sämmtlichen Städte des Ober-
Mästdialbezirks der Provinz Schlesien, mit Ausnahme der Stadt Breslau.
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige freiwillige Bersicherun
von Gebduden segen Feuersgefahr gerichrek, und wird also die Geahr dergestalt
gemeinschaftlich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer ugleich in dem Rechts-
verhaͤltnisse eines Versicherers und eines Versicherten besn et, als WVersicherer
jedoch nur mit dem ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner Ver-
sicherungssumme obliegenden Beitrage verhaftet ist.
-
Von der Errichtung und dem Bestehen solcher Privatvereine, welche die
Gewährung einer gegenseitigen Naturalumerstätzung an Hilfsfuhren, Stroh,
Holz und dergl. bezwecken, muß der Provinzialstädte-Feuersozietärs-Direktion
von dem Vorstande derselben Anzeige gemacht werden.
S. 3.
Die Verhandlungen, Behufs Verwaltung der Angelegenheiten dieser
Feuersozietäkt, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und
Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen Atteste für die Versicherungen und die
Quiktungen über empfangene Brandentschädigungs-Zahlung aus der Sozietäts-
kasse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln entbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietat sind diejenigen Gerichtskosten ein-
schließlich der Stempel, deren Bezahlung ihr obliegt, jedoch mit Ausschluß der
(Nr. 3648.) 80“ baaren