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. 12.
Indessen soll es fortan nicht nur jedem Hypothekenglubiger, sondern
jedem Realberechtigten freistehen, die Versicherung des ihm seinen Anspruch
verpfändeten Gebäudes, sofern er sich solches ausbedungen hat, oder die aus-
drückliche Einwilligung des Schuldners dazu beibringt, in dem Maaße zu ver-
langen, als solches zur Deckung der dem Berechtigten zuständigen Hebungen
oder Leistungen erforderlich und nach §F. 15. zulässig ist. Es muß demnach
allenthalben, wenn sich ein Reakberechtigter mit seinem diesfälligen Antrage
gegen einen Assoziaten melder, von der Sozierdkt willige Notiz davon genom-
men, das betreffende Hypothekenrecht im Feuersozierdts-Kataster vermerkt und
wie solches geschehen, auf dem Schuldinstrumente selbst vom Magistrat be-
scheinigt werden. Ein solcher Vermerk kann alodann nicht anders gelöscht
werden, als wenn der Beweis über erfolgte Tilgung der Schuld oder die aus-
drückliche Einwilligung des Gläubigers beigebracht w#d, und bis dahin ist in
Beziehung auf ein also verpfändetes Gebäude auch kein Austrirt aus der Pro-
vinzialstädte-Feuersozietät zulässig. Von der erfolgten Eintragung und Löschung
solcher Hpporhekenvermerke ist der Provinzial-Direktion zur Vervollsiändigung
des Hauptlagerbuchs Nachricht zu geben.
Die dem Hypothekenglaubiger eingeräumte Berechtigung stehr auch dem
Erbverpächter gegen den Erbpächter alsdann zu, wenn der letzkere bisher ver-
pflichtet gewesen, die Feuersozietäts-Beiträge zu bezahlen.
Von Amtswegen das Interesse der Natbätechtigten wahrzunehmen, i##
die Sozietät nicht verpflichtet.
g. 13.
, EineVersichetungeinzelnekGebändeeinesGchdfkcsbeidekPkoviniaL
stckdte-Feuerfozieta«kundeinzelnerGebäudederselbenbeijedemandernet-
sichert-nVinsiikukeistunzuläfsig.EbensowenigkanneinBesitzerdiebessekge
bauten Gebaͤude feines Gebaͤndebesitzes uͤberhaupt, insofern dieselben in einem
und demselben Gemeindebezirke belegen sind, bei einer Privat- oder einer
andern Versicherungs-Gesellschaft, und die schlechter gebauten bei der offent-
lichen Sozietät zur Versicherung bringen, noch bei der Versicherung der ein
Gehöft bildenden Gebäude einzelne derselben unversichert lassen. Jedoch be-
zieht sich diese Beschränkung nicht auf solche Gebäude, welche nach K. 8. bei
der Provinzialstäbte-Feuersozietät keine Aufnahme finden, eine solche aber bei einer
fremden Soziett finden könnten. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude,
diesen Bestimmungen entgegen, noch irgendwo anders als bei der Provinzial-
städte-Feuersozietct versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in dem Katasler
der Provinzialstddte -Feuersoziefät gelöscht, sondern es ist auch der Eigenthümer
im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben zukommenden Brand-
vergütigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen Bei-
ngen, bis zum Ablauf des Halbjahres, in welchem die Ausschließung erfolgt,
eine Abänderung erleidel, und die DOirektion ist überdem verpflichtet, den Fall
zur nähern Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen
intendirten Betrugs vorhanden sei, zur Kenntniß des Staaksanwalts zu wicen
V Zeit