Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 23. 
Hat die Kommission gegen die vorgelegte Beschreibung, gegen die Ver- 
sicherungssumme und gegen die beantragte Klasse keine Erinnerungen zu machen, 
oder unterwirft sich der Versicherek den von derselben für nöthig erachteten 
Abänderungen, so wird solches auf der Beschreibung durch die Kommission mit 
deren Unterschrift registrirt, und hierunter von dem Magistrate das pflichemäßige 
Attest beigefagt, daß die Beschreibung und Klassifikation der Gebdude wahr- 
heitsgemäß angegeben, auch die begehrte Versicherungssumme den muthmaaß- 
lichen Werth eines jeden Gebäudes nicht übersteige, und daß der Versicherer 
die Beschreibung eigenhändig vollzogen habe. 
§. 24. 
Findet aber die Kommission Bedenken gegen die in Antrag gebrachte 
Versicherung, und insbesondere gegen die Höhe der Versicherungssumme, und 
ist der Eigenthümer des Gebäudes nicht gemeint, auf die Vorhaltung des Magi- 
strats die Versicherungssumme so weit, daß dem letztern und der Kommission 
kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzusetzen, so tritt die Nothwendigkeit 
einer Tare ein. 
K. 25. 
Dieselbe muß in solchem Falle von einem vereideten Baubeamten, mie 
kunsimäßiger Genauigkeit, unter Zuziehung eines Deputirten des Magistrats, 
zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen werden, daß dadurch 
mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und mirt billiger Berücksichti- 
gung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen und andern, 
keine technische Kunsifertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der Eigen- 
thüumer mit seinem Hauswesen selbst bestreiren kann, der dermalige Werth der- 
jenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festge- 
stelll werde, welche durch Feuer zerstört und beschädigt werden können, mit 
Ausschluß dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der dermalige 
Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebauden, die nicht mehr völlig im 
baulichen Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen 
festgestellter Werth in demselben Verhüllnisse reduzirt wird, in welchem der 
Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe sieht, 
den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande haben würden. 
Die Kosten dieser Taxe fallen dem Theile zur Last, der nach angestell- 
ter Untersuchung Unrecht hat. Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden 
die Kosten von jedem Theile zur Hälfte getragen. 
F. 26. 
Die solchergestalt vorbereireten Beschreibungen, Taxen und Klassisicationen 
werden der Provinzial-Feuersozietäts-Oirektion dreifach überreicht. Ein Exem- 
plar bleibt bei ihren Akten, und zwei Exemplare gelangen, mit Genehmigun 
Jahrgang 1832. (Nr. 3618.) 81 voll-
	        
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