Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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vollzogen, an den Magistrat zuruͤck, der wiederum ein Exemplar davon ad acta 
nimmt und das andere dem Versicherten zustellt. 
S. 27. 
Die Summe, mit welcher die Tark abschlietzt, muß mit zehn theilbar 
sein, oder dahin abgerunder, und die Taxe in doppelter Ausfertigung von dem 
tgrirenden Baubeamten selbst vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellre 
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statrhaft. 
F. 28. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst bestimmten Versicherungs- 
Summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, wenn der 
Eigenthümer des Gebäudes eklwa freies Bauholz zu fordern Befugniß hat, der 
Werth des letzteren außer Ansatz bleibe. 
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet 
ist, berechügk, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei derselben 
Versicherungsanstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst assozürk ist. 
C. 29. 
Uebrigens dürfen weder die auf den Grund bloßer Beschreibungen ge- 
wählten Versicherungssummen, noch die blos zum Zwecke der Feuerversiche- 
rung aufgenommenen Taxen zur Grundlage bei öffentlichen oder Gemeinde- 
abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der Grund- 
beseerr jemals zu fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
K. 30. 
Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder Taren, 
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der 
versicherten Gebaude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die 
Sozietäts-Direktion hat aber jederzeit das Recht, solche Revissonen allgemein 
oder einzeln auf Kosten der Soziekät durch einen vereideten Baubeamten auf 
Grund der vorhandenen Gebaudebeschreibungen vorzunehmen. 
In dergleichen Fällen tritt der durch die Reoisson ermittelte gemeine 
Bauwerth als versicherungsfahig bleibende Summe, von dem Tage ab, wo 
solche von der Sozietäts-Direktion verfügt worden ist, in Kraft. Wenn der 
Gebäudebesitzer mit der Festsiellung der Sozietäts-Direktion nicht einverstanden 
ist, bleibt ihm nur überlassen, auf seine Koslen eine spezielle Tarxe nach den im 
g. 25. getroffenen Bestimmungen aufnehmen zu lassen. Wird durch die Taxe 
eine andere Summe ermittelt, so kann der Gebäudebesitzer die Versicherung des 
Gebäudes nach deren Ergebniß verlangen. 
Nicht blos die bei dem Betriebe der Sezietät thatigen, sondern alle Ver- 
waltungsbehörden und Beamten sind verpflichtet, den Zustand versicherter Ge- 
baude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen 
pflegt, fortwährend im Auge zu behalten und bei eintretendem Verfalle cer 
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