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vollzogen, an den Magistrat zuruͤck, der wiederum ein Exemplar davon ad acta
nimmt und das andere dem Versicherten zustellt.
S. 27.
Die Summe, mit welcher die Tark abschlietzt, muß mit zehn theilbar
sein, oder dahin abgerunder, und die Taxe in doppelter Ausfertigung von dem
tgrirenden Baubeamten selbst vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellre
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statrhaft.
F. 28.
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst bestimmten Versicherungs-
Summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, wenn der
Eigenthümer des Gebäudes eklwa freies Bauholz zu fordern Befugniß hat, der
Werth des letzteren außer Ansatz bleibe.
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet
ist, berechügk, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei derselben
Versicherungsanstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst assozürk ist.
C. 29.
Uebrigens dürfen weder die auf den Grund bloßer Beschreibungen ge-
wählten Versicherungssummen, noch die blos zum Zwecke der Feuerversiche-
rung aufgenommenen Taxen zur Grundlage bei öffentlichen oder Gemeinde-
abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der Grund-
beseerr jemals zu fremdartigen Zwecken benutzt werden.
K. 30.
Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder Taren,
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der
versicherten Gebaude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die
Sozietäts-Direktion hat aber jederzeit das Recht, solche Revissonen allgemein
oder einzeln auf Kosten der Soziekät durch einen vereideten Baubeamten auf
Grund der vorhandenen Gebaudebeschreibungen vorzunehmen.
In dergleichen Fällen tritt der durch die Reoisson ermittelte gemeine
Bauwerth als versicherungsfahig bleibende Summe, von dem Tage ab, wo
solche von der Sozietäts-Direktion verfügt worden ist, in Kraft. Wenn der
Gebäudebesitzer mit der Festsiellung der Sozietäts-Direktion nicht einverstanden
ist, bleibt ihm nur überlassen, auf seine Koslen eine spezielle Tarxe nach den im
g. 25. getroffenen Bestimmungen aufnehmen zu lassen. Wird durch die Taxe
eine andere Summe ermittelt, so kann der Gebäudebesitzer die Versicherung des
Gebäudes nach deren Ergebniß verlangen.
Nicht blos die bei dem Betriebe der Sezietät thatigen, sondern alle Ver-
waltungsbehörden und Beamten sind verpflichtet, den Zustand versicherter Ge-
baude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen
pflegt, fortwährend im Auge zu behalten und bei eintretendem Verfalle cer
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