Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gebaͤude oder anderer durch den Verlauf der Zeit erfolgenden Verminderung 
ihres Werthes sefort Anzeige zu machen, weil die Verstcherungssumme niemals 
den wirklich noch vorhandenen Wenh der versicherten Gegenstände übersteigen, 
und nur für letzteren Brandvergütigung gewährt werden darf. 
VI. Erhöhang und Heruntersetzung der Versicherungssumme. 
g. 31. 
In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu dem 
zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem beliebigen Minderbetrage 
serunggesteen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §. 12. auch die Herun- 
tersetzung der Bersicherungssumme, ohne die ausdrückliche Eimwilligung der 
registrirken Realgldubiger, oder den Nachweis der geschehenen Tilgung ihrer 
Forderungen nicht statt. 
Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme odtr 
der gänzlichen Entlassung des Gebaudes aus der Sozierät, welche daraus folgt, 
daß erwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbranchbar zu ma- 
chenden Theils des versicherten Gebaudes, oder das danach oder sonst zulässige 
Maximum nicht mehr die Höhbe der bisherigen Versicherungssumme erreicht, 
oder daß der Eigenthümer grobe Fahrlässigkeit bei der Handhbmg mit Feuer 
und Lcht verschuldet, oder durch gänzliches Verlassen desselben sie dem Ver- 
derben Preis giebt, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es stehr also 
dagegen den Hypothekengläubigern und sonstigen Interessenken kein Widerspruch 
zu; doch soll davon denen von ihnen, die im Karaster vermerkt sind, von Amts- 
wegen Kenntniß gegeben werden. 
VII. Beiträge der Interessenten und deren Klassifikation. 
C. 32. 
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden in 
ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig zur Bestrei- 
tung aller Ausgaben der Städte-Feuersozietäts-Kasse bestimmt sind. 
Die ordentlichen Beiträge werden für denjenigen Zeitraum, auf welchen 
die Beiträge sich beziehen, nach der katastrirten Versicherungssumme, dem muth- 
maßlichen alljährlichen Bedarf gemäß, abgemessen und ein- für allemal fesige- 
stellt, und müssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt werden; den außer- 
ordentlichen Beiträgen aber, welche nur von Zeit zu Zeit eintreten können, um 
zu decken, was etwa von dem wirklichen Bedarf der Städte-Feuersozietäts-Kasse 
ur Bestreitung der vorkommenden Brandvergütigungen und sonstigen Obliegen- 
eiten, nach Abrechnung der durch ordentliche Beiträge aufgebrachten Summe, 
noch fehlen möchte, muß jedesmal eine förmliche Ausschreibung vorhergehen. 
(Nr. 3648.) 817 Uebri-
	        
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