Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
g. 8. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
*)x 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am 
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
S. 10. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht gleich 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unahlsslich auf den Grundstücken, sie ist 
den öffenklichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasien zulässig ist, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstucks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal- 
tung auch an den in dem Deichkataster genannten Eigenthümer so lange hal- 
ten, bis ihr die Besitzoeränderung zur Berichtigung des Oeichkatasters ange- 
zeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichti- 
gung erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnißmäáßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pennig jährlich. 
g. 11. 
Eine Berichtigung des Deichkatasiers kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn aerhebliche, fünf Prozent übersieigende, Fehler in der bei Aufstel- 
lung des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; 
5) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig autzer- 
halb der Verwallung oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
siücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
J) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
4) wenn
	        
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